Die Freigängigkeit der Räder und der Bereifung unter Berücksichtigung der nach den Normen zulässigen Reifentoleranzen muss unter allen verkehrsüblichen Betriebsbedingungen ausreichend sein. Falls im Fahrversuch ein Anstreifen der Rad-/Reifenkombination festgestellt wurde, sind im Gutachten die durchzuführenden Nacharbeiten zur Sicherstellung einer ausreichenden Freigängigkeit zu beschreiben. Die ausreichende Betriebsfestigkeit des Fahrzeuges muss auch nach den durchzuführenden Nacharbeiten erhalten bleiben und auf die notwendige Abnahme des Ein- oder Anbaus im Sinne der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ist hinzuweisen.
Durch die geänderte Rad-/Reifenkombination darf die thermische Belastung der Bremsanlage gegenüber dem Serienzustand nicht beeinträchtigt werden.
Bei Spurweitenänderungen von mehr als plus 2% gegenüber der größten Spurweite des Fahrzeuges im serienmäßigen Zustand ist der Nachweis ausreichender Betriebsfestigkeit durch den Fahrzeughersteller oder durch eine entsprechende Begutachtung zu erbringen. Bei Fahrzeugen in Rahmenbauweise, die für schweren Geländebetrieb geeignet sind, kann eine Spurweitenänderung von plus 4% – ohne besonderen Nachweis der Betriebsfestigkeit – akzeptiert werden. Die Auswirkungen der Änderung des Lenkrollhalbmessers auf das Fahr- und Bremsverhalten bei Spurweitenänderungen sind durch entsprechende Fahrversuche zu beurteilen. Die Spurweitenänderung gegenüber dem Serienstand ist im Gutachten anzugeben.
Es ist der Nachweis zu erbringen, dass sich durch die geänderte Rad-/ Reifenkombination das Fahrverhalten des Fahrzeuges gegenüber dem Serienzustand nicht verschlechtert. Kriterien des Fahrkomforts müssen bei der Beurteilung nicht berücksichtigt werden. Im Gutachten sind die gegebenenfalls durchzuführenden Umrüstungen am Fahrwerk zu beschreiben, und auf die notwendige Abnahme des Ein- oder Anbaus im Sinne der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ist hinzuweisen.
Das Fahrzeug muss auch mit der geänderten Rad/Reifenkombination mit einer hinreichend wirkenden Radabdeckung nach geltenden Vorschriften versehen sein. Im Gutachten sind die durchzuführenden Nacharbeiten zur Sicherstellung einer ausreichenden Radabdeckung zu beschreiben, und auf die notwendige Abnahme des Ein- oder Anbaus im Sinne der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ist hinzuweisen.
Zitat: StVZO - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung