Nationale Typgenehmigung

Gesetze - national

    Straßenverkehrsgesetz (StVG)

      § 23 Feilbieten nicht genehmigter Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen

      1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Fahrzeugteile, die in einer vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, gewerbsmäßig feilbietet, obwohl sie nicht mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind.
      2. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer auf Grund des § 6 Abs. 3a erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
      3. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
      4. Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden.
      Straßenverkehrsgesetz (StVG) in der vorliegenden Fassung

    Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

      § 30 Beschaffenheit der Fahrzeuge

      1. Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass...
        • ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt,
        • die Insassen insbesondere bei Unfällen vor Verletzungen möglichst geschützt sind und das Ausmaß und die Folgen von Verletzungen möglichst gering bleiben.
      2. Fahrzeuge müssen in straßenschonender Bauweise hergestellt sein und in dieser erhalten werden.
      3. Für die Verkehrs- oder Betriebssicherheit wichtige Fahrzeugteile, die besonders leicht abgenutzt oder beschädigt werden können, müssen einfach zu überprüfen und leicht auswechselbar sein.
      4. Anstelle der Vorschriften dieser Verordnung können die Einzelrichtlinien in ihrer jeweils geltenden Fassung angewendet werden, die
        • in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG oder
        • in Anhang II Kapitel B der Richtlinie 2003/37/EG oder
        • in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG
        in seiner jeweils geltenden Fassung genannt sind. Die jeweilige Liste der in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG, in Anhang II der Typgenehmigungsrichtlinie 2003/37/EG und in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG genannten Einzelrichtlinien wird unter Angabe der Kurzbezeichnungen und der ersten Fundstelle aus dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt bekannt gemacht und fortgeschrieben. Die in Satz 1 genannten Einzelrichtlinien sind jeweils ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem sie in Kraft treten und nach Satz 2 bekannt gemacht worden sind. Soweit in einer Einzelrichtlinie ihre verbindliche Anwendung vorgeschrieben ist, ist nur diese Einzelrichtlinie maßgeblich.
      Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der vorliegenden Fassung

Allgemeine Betriebserlaubnis - ABE

    ABE (Allgemeine Betriebserlaubnis):

    kann beantragt werden für Teile, die keiner ECE-Regelung unterliegen, aber die eine technische Einheit bilden, welche im Erlaubnisverfahren selbstständig behandelt werden kann. Der wesentliche Unterschied besteht in der Art der Objekte, für die die Genehmigung erteilt werden kann.

    • ABE: nicht näher spezifiziert („technische Einheit…, die im Erlaubnisverfahren selbstständig behandelt werden kann“)
    • ABG: Abschließende Festlegung der betroffenen Teile, Systeme und Ausrüstungsgegenstände

    ABG (Allgemeine Bauartgenehmigung):

    nationale Genehmigung für Teile, Ausrüstungsgegenstände und Einrichtungen, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen.

    • Allgemeine Bauartgenehmigung
    • Typgenehmigung nach Rechtsvorschriften der EU oder der UNECE
    • Einzelgenehmigung der Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde)

Einzelbetriebserlaubnis - EBE

    Die Einzelbetriebserlaubnis dient zur Legalisierung

    • von einzeln gefertigten Fahrzeugen
    • Fahrzeugen die in Kleinserien produziert wurden
    • von baulichen Veränderungen am Fahrzeug
    • von Fahrzeugen, die aus dem Ausland ohne ECE/EG-Typgenehmigung importiert worden sind
    • und für Fahrzeuge für besondere Einsatzzwecke mit Umbauten.

Teilegutachten - TGA

    Ein Teilegutachten ist ein Gutachten eines technischen Dienstes über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau von Teilen. Dabei gilt es folfendes zu beachten:

    • KBA ist nicht die Genehmigungsbehörde
    • nur für Teile
    • definierter Verwendungsbereich
    • Abnahmepflicht

Ablauf

    Eine ECE-Homolagation / Betriebserlaubnis - ohne Teilegutachten wird durch die zuständige nationale Behörde erteilt, nach Vorlage eines durch einen benannten / akkreditierten Technischen Dienstes nach Vorlage eines Gutachtens / Prüfberichtes.

Typgenehmigungs-verfahren Typgenehmigungs-verfahren

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